Wer im hektischen Stadtverkehr die Spur wechseln will, darf das nur tun, wenn dies völlig gefahrlos möglich ist. Dazu reicht es nicht, nur rechtzeitig zu blinken, sondern man muss auch den Schulterblick machen, um Gewissheit zu haben.

Denn kommt es zu einer Kollision, spricht ansonsten gegen den Spurwechsler der sogenannte Anscheinsbeweis. Und dieser muss sich entkräften lassen, um nicht voll zu haften. Denn das Verhalten gilt als so schwerwiegender Verkehrsverstoß, dass die Betriebsgefahr des anderen beteiligten Autos völlig zurücktreten kann. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: I-7-U 49/25) des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, auf die der ADAC hinweist.

In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der im Stadtverkehr von der rechten auf die linke Spur wechseln wollte. Nach eigenen Angaben blinkte er, blickte in den Spiegel – und kollidierte beim Wechseln auf die linke Spur mit einem von hinten kommenden Auto. Beide Beteiligte forderten Schadenersatz voneinander.

Die Argumente der Unfallgegner

Das Argument des Spurwechsler: Der von hinten Kommende hätte eine Mitschuld, denn er selbst hätte den Wechsel ordnungsgemäß angekündigt und sichergestellt, dass niemand gefährdet würde. So sei der von hinten Kommende aufgefahren, der Anscheinsbeweis spreche gegen den Auffahrenden. Zudem hätte er auch einen Totwinkelassistenten an Bord gehabt – so treffe ihn keine Schuld.

Der Unfallgegner war anderer Meinung: Ihm zufolge kam es unmittelbar während des Spurwechsels zur Kollision, der andere Fahrer habe ihn demnach schlicht übersehen. So mussten Gerichte klären.

In erster Instanz wurde festgestellt, dass es einen unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Spurwechsel gab, weshalb der Spurwechsler die Schuld trage. Das wollte dieser aber nicht akzeptieren und ging in Berufung. 

So bewertet die nächste Instanz das Geschehen

Die Berufung blieb ohne Erfolg. Denn das OLG Hamm teilte die Ansicht der vorangegangenen Instanz: Wenn es in der Stadt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Wechseln einer Spur und einem Zusammenstoß gibt, spricht der sogenannte Anscheinsbeweis gegen denjenigen, der die Spur wechseln wollte. Denn in der Stadt bei dichtem Verkehr ist beim Spurwechsel höchste Vorsicht geboten.

Auch wenn wirklich rechtzeitig geblinkt worden sei, spricht eine Kollision laut OLG gegen eine rechtzeitige Rückschau des die Spur wechselnden Fahrers. Auch könne ihn nicht entlasten, dass eine Warnfunktion vorhanden war – denn es sei ja dennoch zum Zusammenstoß gekommen.

Das wertete das Gericht als so schweren Verkehrsverstoß, dass auch die Betriebsgefahr des anderen Autos zurücktritt – zumal dessen Fahrer keinerlei Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte.