Bis zum 10. August wird wieder verstärkt das Tempo auf vielen Straßen in Deutschland kontrolliert. Und auch wenn man sich ja meistens an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit hält – da muss es doch Hilfsmittel geben, oder? Drei wichtige Informationen zum Blitzermarathon:

Blitzer-Apps sind nicht verboten, aber …

Die Nutzung und betriebsbereite Mitführung von Blitzer-Apps, Radarwarngeräten und anderen Geräten, die der Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen dienen, sind Fahrzeugführern – also den Menschen am Steuer – verboten. Das steht so in der Straßenverkehrsordnung (§23/1c). 

Der bloße Besitz ist allerdings nicht verboten. Man könnte also vor dem Losfahren einmal schauen, ob auf der Strecke Gefahr droht. Oder während einer Pause noch mal die weitere Strecke überprüfen.

Menschliche Blitzerwarner sind aber doch erlaubt, oder? 

Wenn sie ihre scharfen Augen benutzen, ja. Aber auch Beifahrer dürfen während der Fahrt keine Blitzer-Apps oder Warngeräte nutzen. Was jahrelang eine Grauzone war, ist seit einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe aus dem Jahr 2023 (Az.: 2 Orbs 35 Ss 9/23) verboten. Auch hier liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. 

Im verhandelten Fall hatte die Beifahrerin eine solche App auf ihrem Smartphone aktiviert und das Gerät auf der Mittelkonsole abgelegt. Somit wurde der Fahrer weiter vor möglichen Kontrollen gewarnt. 

Okay, aber was ist denn jetzt erlaubt?

Ein paar Möglichkeiten gibt es schon. Man könnte ja:

  • Vor Fahrtantritt oder während einer Rast online, in Warn-Apps oder über Social Media nach gemeldeten Blitzerstandorten im weiteren Streckenverlauf schauen.
  • Wichtig ist, solche Helfer nicht während der Fahrt zu nutzen oder sich automatisiert warnen zu lassen.
  • Manche Kommunen und Polizeibehörden geben die Standorte auch im Voraus bekannt.
  • Durchsagen von lokalen und regionalen Radiosendern hören.
  • Auf Warnungen anderer Verkehrsteilnehmer achten. Die dürfen nämlich auch auf Verkehrskontrollen aufmerksam machen.
  • Wenn Sie selbst warnen, dann lieber nicht per Lichthupe. Die dient nur der Warnung vor echten Gefahrenstellen und zum Anzeigen eines Überholvorgangs außerorts (§16 StVO).