Unter bestimmten Umständen kann ein Schadensfall von einer Versicherung im sogenannten Hinweis- und Informationssystem der Versicherer (HIS) eingetragen werden. Etwa bei atypischen Schadenhäufigkeiten oder anderen Auffälligkeiten. Vereinfacht gesagt soll diese Datenbank helfen, Versicherungsbetrug zu verhindern.

Im Bereich Kfz könnte etwa ein auf Basis eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlags fiktiv abgerechneter Schaden zu so einem Eintrag führen. Kommen später weitere Schäden am selben Fahrzeug hinzu, kann das zu einer genaueren Schadenfallprüfung führen – damit bereits regulierte Schäden nicht erneut beim Versicherer abgerechnet werden.

Wer einen Schaden fiktiv abrechnet, jedoch keine vollständige und fachgerechte Reparatur nachvollziehbar darlegen oder nachweisen kann, kann eine Löschung dieser Daten darum auch nicht verlangen. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 17 S 6937/24) des Landgerichts (LG) München. Auf den Fall verweist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Fiktive Abrechnung nach dem Verkehrsunfall

Konkret ging es um die Geschehnisse nach einem Verkehrsunfall. Der Halter des dabei beschädigten Autos verlangte als späterer Kläger Schadenersatz von der Versicherung des Verursachers. Die Höhe der Reparaturkosten ermittelte ein Sachverständiger, den der Halter beauftragt hatte. Am Ende ergab sich ein Betrag von 6.717 Euro, den der Halter fiktiv abrechnen wollte, sprich auf Gutachtenbasis und ohne Nachweis einer Reparatur.

Dem folgend meldete die beklagte Versicherung dieses Ereignis an das HIS-System. Als Meldegrund wurde «fiktive Abrechnung» übermittelt. Später indes ließ der Kläger das Auto reparieren. Um diesen Vorgang zu belegen, reichte er eine sogenannte Reparaturbestätigung eines Sachverständigen ein.

Der Kläger begehrte daraufhin die Löschung der HIS-Meldung sowie die Erstattung der für die Reparaturbestätigung angefallenen Kosten in Höhe von 150,01 Euro brutto. Die in der Betätigung enthaltenen sechs Bilder zeigten das Fahrzeug allerdings nur aus größerer Distanz. Auch der Sachverständige selbst gab in den Unterlagen an, dass er ausschließlich visuell und ohne Demontage von Anbauteilen geprüft hatte.

So urteilt das Landgericht München

Die Klage des Versicherungsnehmers wies das LG München ab – in vollem Umfang. Das Gericht stellte klar, dass die Voraussetzungen für eine Löschung gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht erfüllt seien. So wäre die durchgeführte Reparatur nicht fachgerecht und vollständig nachgewiesen worden.

Auf den Bildern sei nur eine äußere Instandsetzung ohne Bezug zu den im Gutachten beschriebenen Reparaturschritten zu sehen. Ganz speziell fehlte ein Abgleich mit dem Reparaturweg des Gutachtens sowie ein Nachweis über den Einbau von Originalersatzteilen.

Auch war den Angaben zufolge nicht klar, welche Arbeiten konkret überhaupt durchgeführt worden waren. Negativ wertete das Gericht zudem, dass nicht der ursprüngliche Sachverständige, sondern ein anderer die Bestätigung für die Reparatur ausgestellt hatte.

So kann selbst bei nachgewiesener Reparatur ein HIS-Beitrag trotzdem bestehen bleiben. Etwa, wenn unklar ist, ob der Schaden ganz und fachgerecht behoben wurde oder wenn ein repariertes Auto einen größeren Wertverlust erlitten hat. Es muss immer konkret im Einzelfall abgewogen werden – vereinfacht gesagt zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem berechtigten Interesse der Versicherer.